# 19. Verordnung:NÖ Umgebungslärmschutzverordnung – Änderung

# [CELEX-Nr. 32020L0367, 32021L1226]

> Die NÖ Landesregierung hat am 22. März 2022 aufgrund des § 24 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2022, verordnet:

Änderung der NÖ Umgebungslärmschutzverordnung

> Die NÖ Umgebungslärmschutzverordnung, LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 8 Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird am Ende folgender Eintrag angefügt:

„Anlage 4Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (§ 14 Z 1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996 (§ 14 Z 2), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 (§ 14 Z 4), beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

4. Im § 6 erhält der Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 5.

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

### „§ 8a {#prov_8a}

### Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm {#prov_methoden_zur_bewertung_der_gesundheitsschadlichen_auswirkungen_von_umgebungslarm}

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.“

6. In § 14 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

7. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: