# 27. Gesetz:NÖ Tourismusgesetz 2010 – Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. März 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010

> Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert:

1. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten.“

2. § 15a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020, 2021 und 2022 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.“