# 33. Gesetz:NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. April 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) geändert werden

#### Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Artikel 2

Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes

Artikel 3

Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

> Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „(§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300)“.

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992)“.

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes

> Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die

#### Artikel 3

#### Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

> Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, einen Wohnsitz hat.“

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“

3. § 17 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz haben.“

4. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“