# 37. Verordnung:1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 28. Juni 2022 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

> Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Die von der Verbandsversammlung am 29. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 7 Abs. 2 Z 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2022 wirksam.“

2. Im § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Februar 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 6, § 11 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2022 wirksam.”

3. Im § 25 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe und der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Gaaden und die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.“

4. Im § 28 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.“

5. Im § 33 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinde Strengberg, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

6. Im § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die von der Verbandsversammlung am 16. November 2021 und am 16. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 3 Z 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.“

7. Im § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinde Marchegg sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.“

8. Im § 100 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Wasserbereitstellungsgebühren der Gemeinden Gedersdorf und Rossatz-Arnsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 4 und 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.“