# 46. Gesetz:NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32008L0098, 32018L0851]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Juni 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)

> Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBI. 8240, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

„Förderung der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 1: „Behandlungsverfahren“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Anhang 2.

4. § 1 Abs. 1 Z 3 bis Z 5 lauten:

5. Im § 1 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

6. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Diesem Gesetz liegt die nachstehende Prioritätenfolge (Abfallhierarchie) zugrunde:

7. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

8. Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gemeindeverbände sind den Gemeinden gleichzuhalten, wenn diese im Rahmen der ihnen rechtsgültig übertragenen Aufgaben anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden tätig sind.“

9. Im § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und“.

10. § 3 Z 2 lit. a lautet:

11. § 3 Z 2 lit. f lautet:

12. Im § 3 Z 4 tritt anstelle der Bezeichnung „Anhang 2“ die Bezeichnung „Anhang 1“.

13. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muss mindestens enthalten:

14. § 5 erster Satz lautet:

„Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher soll die Entstehung von Abfällen vermieden werden.“

15. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung, insbesondere einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling, zugeführt werden können.

(2) Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.“

16. Die Überschrift im § 7 lautet:

„Förderung der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings“

17. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Land kann Investitionen und Maßnahmen fördern, die Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling bewirken.“

18. § 9 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung an der Anfallstelle zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.“

19. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Bauland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung die direkte Abholung des Mülls mittels in der kommunalen Abfallsammlung üblicherweise eingesetzten Abfallsammelfahrzeugen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen kann.“

20. § 14 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Sofern keine Abgabemöglichkeit in einem dafür festgelegten öffentlich zugänglichen Abfallsammel-/Altstoffsammel-/Wertstoffzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(3) Im Falle einer Abholung von Sperrmüll muss die Bereitstellung von Sperrmüll so erfolgen, dass

21. § 24 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

22. § 24 Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:

„Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, dass der voraussichtliche Jahresertrag des Bereitstellungsanteiles 40 % des Jahresaufwandes nicht übersteigt.“

23. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,

24. Im § 33a Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

25. § 33a Abs. 4 lautet:

„(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

26. Anhang 1 lautet:

## „Behandlungsverfahren {#art_behandlungsverfahren}

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen2a)

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See 1)

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)

D14

Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

27. Anhang 2 entfällt.