# 50. Gesetz:NÖ Kindergartengesetz 2006 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32021L1883]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 in Ausführung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2021, beschlossen:

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

> Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zum § 24 die Bezeichnung „Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“.

2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Heilpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen.“

3. Im § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:

5. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.“

6. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.“

7. Im § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Z 1, in der Überschrift zu § 24, im § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist

10. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), lit. c (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.“

11. § 7 Abs. 7 Z 2 lautet:

12. Im § 7a Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.

13. Im § 14 Abs. 5 und § 26 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge“ ersetzt.

14. § 18 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen.“

15. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.“

16. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.“

17. § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen.“

18. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.“

19. Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen“ und die Wortfolge „Sonderkindergartenpädagogin/einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.

20. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

21. § 34 lautet:

### „§ 34 {#prov_34}

### Kindergartenpersonal {#prov_kindergartenpersonal}

Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.“

22. § 37 Abs. 1 Z 4 lautet:

23. Im § 40 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

24. Im § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 24, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 7, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 34, § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“