# 56. Gesetz:NÖ Hundehaltegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes

> Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:

1. §§ 3 bis 7 lauten:

### „§ 3 {#prov_3}

### Auffällige Hunde {#prov_auffallige_hunde}

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.

(3) Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen.

### § 4 {#par_4}

### Meldung der Hundehaltung {#prov_meldung_der_hundehaltung}

(1) Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

(2) Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.

(3) Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

(4) Die allgemeine Sachkunde umfasst:

(5) Wenn der Nachweis der erweiterten Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. b) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist er innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

(6) Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der allgemeinen und der erweiterten Sachkunde, auf die die allgemeine und die erweiterte Sachkunde vermittelnden Personen und Bestimmungen über die auszustellenden Bestätigungen festzulegen, insbesondere:

(8) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(9) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat jene Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.

(10) Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehaltverbot zu informieren.

### § 5 {#par_5}

### Beschränkung der Hundehaltung {#prov_beschrankung_der_hundehaltung}

(1) Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

(3) Von Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:

### § 6 {#par_6}

### Hundehalteverbot {#prov_hundehalteverbot}

(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 verstoßen wird.

(2) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 8 oder 5 Abs. 2 verstoßen wird.

(3) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Ein Hundehalteverbot gemäß Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.

### § 7 {#par_7}

### Ausnahmebestimmungen {#prov_ausnahmebestimmungen}

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

2. § 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10}

### Verwaltungsübertretungen {#prov_verwaltungsubertretungen}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

3. Im § 13 werden folgende Abs. 4 bis 10 angefügt:

„(4) § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 13 Abs. 5 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2022 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(5) Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nicht zu melden (§ 4).

(6) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 bis zum 1. Juni 2025 der Gemeinde zu melden.

(7) Für Hunde gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 56/2022 erforderlich. Diese ist bis 1. Juni 2025 an die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 anzupassen.

(8) Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung entsprechend der Anlage zu § 4 Abs. 6 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b).

(9) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 Abs. 1 gilt nicht für jene Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden.

(10) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden und nach dem 1. Juni 2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 angeführten Nachweis und der angeführten Beschreibung auch noch die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorgelegt werden.“