# 62. Verordnung:Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 25. Oktober 2022 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

> Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 11 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12, 13, 14 und 15 angefügt:

2. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“

4. Im § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 62/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft.“