# 64. Gesetz:NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Landesdienstrecht

# [CELEX-Nr.: 32019L1937]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden – NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Landesdienstrecht

Artikel 1

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Artikel 2

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Artikel 3

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

> Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 216 Z 17) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Bediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Bediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

2. Im § 216 wird folgende Z 17 angefügt:

#### Artikel 2

#### Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

> Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 182 Z 14) erlassen wurden, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

2. Im § 182 wird folgende Z 14 angefügt:

#### Artikel 3

#### Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Bestimmung des § 44 Abs. 10 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 72 Z 14) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

2. Im § 72 wird folgende Z 14 angefügt: