# 65. Gesetz:NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Gemeindedienstrecht

# [CELEX-Nr.: 32019L1937]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert werden – NÖ Hinweisgeberschutz-Begleitgesetz Gemeindedienstrecht

Artikel 1

Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

Artikel 2

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

#### Artikel 1

#### Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

> Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 162 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

2. Im § 162 wird folgende Z 14 angefügt:

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

> Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6c wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Bestimmung des § 37 Abs. 7 der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 53 Z 17) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

2. Im § 53 wird folgende Z 17 angefügt: