# 81. Gesetz:NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Jagdgesetz 1974, NÖ Fischereigesetz 2001 und NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), das NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001) und das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 geändert werden

Artikel 1

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Artikel 2

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

Artikel 3

Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)

Artikel 4

Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

Im § 89c wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der in der Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, festgesetzte zu leistende Beitrag behält bis zu dessen Änderung gemäß § 44 Abs. 5 seine Gültigkeit. Eine Valorisierung dieses Beitragssatzes gemäß § 44 Abs. 5 erfolgt erstmals beginnend mit 1. Jänner 2024.“

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

> Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:

Im § 142 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Jagdkartenabgabe nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Jagdkartenabgabe gemäß § 63 Abs. 1 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“

#### Artikel 3

#### Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)

> Das NÖ Fischereigesetz, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:

Im § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.“

#### Artikel 4

#### Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007

> Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. 3630, wird wie folgt geändert:

Im § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das im Jahr 2023 gewonnene Material werden die Hebesätze nach § 6 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Hebesätze gemäß § 6 Abs. 3 gilt als Basis die Höhe der Verbraucherpreise im Juli 2022.“