# 83. Verordnung:NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 6. Dezember 2022 aufgrund der §§ 5 und 6 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, verordnet:

Änderung der NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

> Die NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017, LGBl. Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden beim Verwaltungsbezirk Gänserndorf in der Spalte Bezeichnung und Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes die Bezeichnung „Leopoldsdorf im Marchfelde:“ durch die Bezeichnung „Leopoldsdorf im Marchfeld:“ und in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnung „Leopoldsdorf im Marchfelde“ durch die Bezeichnung „Leopoldsdorf im Marchfeld“ ersetzt.

2. Im § 1 entfallen beim Verwaltungsbezirk Korneuburg in der Spalte Bezeichnung und Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes die Bezeichnung „Stetteldorf am Wagram:“ und in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnungen „Rußbach“ und „Stetteldorf am Wagram“.

3. Im § 1 werden beim Verwaltungsbezirk Krems in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnungen

4. Im § 1 werden beim Verwaltungsbezirk Mistelbach in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnung „Neudorf bei Staaz“ durch die Bezeichnung „Neudorf im Weinviertel“ und die Bezeichnung „Staaz“ durch „Staatz“ ersetzt.

5. Im § 1 werden beim Verwaltungsbezirk Neunkirchen in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnungen

6. Im § 1 wird beim Verwaltungsbezirk St. Pölten in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnung „Maria-Anzbach“ durch die Bezeichnung „Maria Anzbach“ ersetzt.

7. Im § 1 werden beim Verwaltungsbezirk Tulln in der Spalte Verbandsangehörige Gemeinden die Bezeichnungen

8. Der (bisherige) § 2 erhält die Bezeichnung „§ 3“. § 2 (neu) samt Überschrift lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram {#prov_zustandige_bezirksverwaltungsbehorde_fur_den_standesamts_und_staatsburgerschaftsverband_kirchberg_am_wagram}

Für den im Verwaltungsbezirk Tulln eingerichteten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram obliegen die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, der Bezirkshauptmannschaft Tulln.“

9. Im § 3 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“