# 85. Verordnung: 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 13. Dezember 2022 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

> Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Der Beitritt der Gemeinde Rastenfeld und das Ausscheiden der Gemeinden Bad Traunstein, Langenrohr und Waldenstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Mai 2022 und am 24. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

2. Im § 24 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 10. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

3. Im § 28 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Kirnberg an der Mank und Mank, weiters die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Mank sowie die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung für die Gemeinde Kirnberg an der Mank wurden am 1. Jänner 2022 wirksam, jene für die Gemeinde Mank werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.“

4. Im § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die von der Verbandsversammlung in deren Sitzungen am 11. April 2022 und am 10. November 2022 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 5, 14) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

5. Im § 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Burgschleinitz-Kühnring, Horn, Irnfritz-Messern und Pernegg wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.”

6. Im § 82 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die Übertragung der Vollziehung des § 32 der NÖ Bauordnung 2014 der Gemeinden Aderklaa und Parbasdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgaben, Ergänzungsabgaben, Sonderabgaben), der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Bad Pirawarth sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 2, 4, 5, 6) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

7. Im § 111 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

### „Gemeindeverband für Abwasserreinigung im südlichen Waldviertel“ {#prov_gemeindeverband_fur_abwasserreinigung_im_sudlichen_waldviertel}

8. Im § 134 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

### „Gemeindeverband der Musikschule Fladnitztal“ {#prov_gemeindeverband_der_musikschule_fladnitztal}

9. Im § 134 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die von der Verbandsversammlung am 27. Juni 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 4 bis 7, 10 bis 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“

10. Im § 137 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

### „Gemeindeverband Musikschule Piestingtal“ {#prov_gemeindeverband_musikschule_piestingtal}

11. Im § 137 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beitritt der Gemeinden Piesting, Waldegg und Wöllersdorf-Steinabrückl und die von der Verbandsversammlung am 6. April 2022 sowie von allen Verbandsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13 und 15) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.“

12. Im § 149 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beitritt der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 10) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2023 wirksam.”

13. Im § 152 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Beitritt der Gemeinden Weiden an der March und Prottes sowie die von der Verbandsversammlung am 30. August 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 6 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.”

14. Im § 161 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

### „Gemeindeverband Wasserversorgung Gaweinstal – Bad Pirawarth“ {#prov_gemeindeverband_wasserversorgung_gaweinstal_bad_pirawarth}

15. Im § 161 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 4 bis 15, 18, 19, Anhang I) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“

16. Im § 164 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 7, 8, 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.“

17. Nach § 184 werden folgende §§ 185 und 186 angefügt:

### „§ 185 {#prov_185}

### Gemeindeverband Musikschule Wachau {#prov_gemeindeverband_musikschule_wachau}

Die von den Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Wachau” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2016 wirksam.

### § 186 {#par_186}

### Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Region Melk {#prov_gemeindeverband_wirtschaftskooperation_region_melk}

Die von den Gemeinden Melk, Schollach, St. Leonhard am Forst und Zelking-Matzleinsdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Region Melk” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.”