# 90. Verordnung: NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund des § 65 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022, verordnet:

Änderung der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

> Die NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, LGBl. 9270/1, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 635,-“ durch „€ 698,50“

„€ 673,-“ durch „€ 740,33“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „€ 911,-“ durch den Betrag „€ 1.002,10“ ersetzt.

3. Im § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der in Abs. 1 festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.“

4. Im § 4 lautet der Text:

„Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.“

5. Im § 8 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 330,-“durch „€ 363,-“

„€ 1.448,-“ durch „€ 1.592,80“

6. Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag wie folgt ersetzt:

„€ 1.448,- “ durch „€ 1.592,80“

7. Der Titel des Abschnittes 5 lautet:

#### „Verjährungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

8. Die §§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnung § 15 und § 16.

9. § 14 lautet:

### „§ 14 {#prov_14}

### Verjährung {#prov_verjahrung}

Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).“

10. Im § 15 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Abschnitt 5 des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, der Titel des Abschnittes 5 sowie §§ 14 bis 16 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 90/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“

11. Die Übergangsbestimmungen finden sich in § 16 anstatt wie bisher in § 15.

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Abschnitt 5:

#### „Abschnitt 5

#### Verjährungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14 Verjährung

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Übergangsbestimmungen“