# 94. Verordnung: Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Gründland in Niederösterreich (NÖ SekRop PV)

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 20 Abs. 3c des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl Nr. 97/2020, verordnet:

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich (NÖ SekRop PV)

### § 1 {#par_1}

### Ziel {#prov_ziel}

Das Ziel dieses überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von mehr als 2 ha umfassenden Zonen für die Aufstellung von großflächigen Photovoltaikanlagen zur Erreichung der Ziele des Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 auf den am besten dafür geeigneten Standorten.

### § 2 {#par_2}

### Rechtswirkungen {#prov_rechtswirkungen}

(1) Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.

(2) Als Zonen, in welchen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” auf einer Fläche von mehr als insgesamt 2 ha zulässig ist, gelten überdies

### § 3 {#par_3}

### Maximale Größe der Photovoltaikanlagen in einer Zone {#prov_maximale_gro_e_der_photovoltaikanlagen_in_einer_zone}

Die als „Grünland-Photovoltaikanlagen” gewidmeten Flächen – ausgenommen Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern – dürfen in den Zonen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 insgesamt höchstens 5 ha betragen. Eine Erweiterung auf insgesamt höchstens 10 ha darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß, das über 5 ha hinausgeht, ein Ökologiekonzept gemäß § 4 umgesetzt wird.

### § 4 {#par_4}

### Ökologiekonzept {#prov_okologiekonzept}

(1) Ein Ökologiekonzept ist nach den entsprechenden fachlichen Festlegungen zu erarbeiten und hat verpflichtend folgende Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen:

(2) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept zu enthalten. Die ökologischen Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in einem Plan darzustellen, z. B.:

(3) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung hat ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan zu enthalten. Darin ist detailliert zu beschreiben, welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, z. B.: