# 3. Verordnung:NÖ Bautechnikverordnung 2014 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32018L0844]

> Die NÖ Landesregierung hat am 10. Jänner.2023 aufgrund der §§ 30a Abs. 1, 32 Abs. 10 und 11, 32a Abs. 1, 33a Abs. 8, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, verordnet:

Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

> Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird vor Teil III folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a Niedrigstenergiegebäude“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird vor Teil V folgender Eintrag eingefügt:

#### „Abschnitt G

#### Ausnahmen von Prüfpflichten

§ 30a Gebäudetechnische Systeme“

3. Im § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat nach dem OIB-Dokument „Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen“, Ausgabe November 2022, zu erfolgen.“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

### „§ 3a {#prov_3a}

### Niedrigstenergiegebäude {#prov_niedrigstenergiegebaude}

Niedrigstenergiegebäude (Anlage 6, Pkt. 4.2) haben neben den Anforderungen der Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6) folgenden Dokumenten zu entsprechen:

5. Im Teil IV wird nach Abschnitt F folgender Abschnitt G eingefügt:

#### „Abschnitt G

#### Ausnahmen von Prüfpflichten

### § 30a {#par_30a}

### Gebäudetechnische Systeme {#prov_gebaudetechnische_systeme}

(1) Gebäudetechnische Systeme, die

(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.“