# 4. Gesetz: NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Dezember 2022 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2022, des § 5a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, des § 27a Abs. 5 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, und des § 11a Abs. 4 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2022, beschlossen:

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

### „Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung}

### § 21b {#par_21b}

(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.

(2) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.

(3) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.

(4) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.“

2. § 43 Abs. 6 entfällt. Im § 43 erhält der (bisherige) Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 6.

3. § 45 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Neben den Pflegegebühren und den ärztlichen Honoraren für Blutabnahmen und Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen (§ 48a) dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:“

4. § 45 Abs. 1 lit. b lautet:

5. § 45 Abs. 1 lit. d lautet:

6. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars, mit Ausnahme des ärztlichen Honorars für Blutabnahmen und Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen (§ 48a), und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwands ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.“

7. § 45 Abs. 7 entfällt. Im § 45 erhalten die (bisherigen) Absätze 8 und 9 die Bezeichnung Abs. 7 und 8.

8. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

### „Blutabnahmen und Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen {#prov_blutabnahmen_und_fahrtuchtigkeitsuntersuchungen}

### § 48a {#par_48a}

(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme und Fahrtüchtigkeitsuntersuchung (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat für Tätigkeiten nach Abs. 1 ein ärztliches Honorar im Namen und auf Rechnung jenes Arztes einzuheben, der die Blutabnahme oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung tatsächlich durchgeführt hat.

(3) Die Höhe des ärztlichen Honorars für die Blutabnahme und die Fahrtüchtigkeitsuntersuchung hat sich an der Höhe der Sachverständigengebühren im Sinne des III. Abschnitts des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2021, zu orientieren. Für die Honorarfestsetzung ist § 51 Abs. 1, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat das ärztliche Honorar nach Abs. 2 mit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung veranlasst hat, abzurechnen. Die eingehobenen ärztlichen Honorare sind zur Gänze an jene Ärzte weiter zu überweisen, die die Blutabnahme oder Fahrtüchtigkeitsuntersuchung tatsächlich durchgeführt haben.“

9. § 49g Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für das folgende Jahr sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges festzulegen.“

10. Im § 89c wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) §§ 21b, 43 Abs. 6, 45 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8, 48a, 49g Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 43 Abs. 6 und 45 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2022 außer Kraft.“