# 12. Verordnung:Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 6. Februar 2023 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 19,77“ durch den Betrag „€ 20,37“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 26,35“ durch den Betrag „€ 27,14“ ersetzt.

13. Im § 2 wird der Betrag „€ 13,36“ durch den Betrag „€ 13,76“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 4,86“ durch „€ 5,01“

„€ 10,19“ durch „€ 10,50“

„€ 13,36“ durch „€ 13,76“

„€ 16,82“ durch „€ 17,33“

15. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,78“ durch den Betrag „€ 5,95“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,77“ durch den Betrag „€ 4,91“ ersetzt.

17. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,79“ durch den Betrag „€ 6,99“ ersetzt.

18. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 6,04“ durch den Betrag „€ 6,22“ ersetzt.

19. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 13,36“ durch den Betrag „€ 13,76“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,68“ durch den Betrag „€ 3,79“ ersetzt.

21. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2023 treten mit 15. Februar 2023 in Kraft.“