# 14. Verordnung:NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2023 aufgrund des § 4 Abs. 7 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2022, verordnet:

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

#### 1. Abschnitt

#### Geltungsbereich

### § 1 {#par_1}

### Inhalt {#prov_inhalt}

Diese Verordnung regelt den Nachweis

#### 2. Abschnitt

#### Allgemeine Sachkunde

### § 2 {#par_2}

### Inhalte der allgemeinen Sachkunde {#prov_inhalte_der_allgemeinen_sachkunde}

(1) Die einstündige Information durch eine Tierärztin oder durch einen Tierarzt hat zu beinhalten:

(2) Die zweistündige Information durch eine fachkundige Person hat zu beinhalten:

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.

### § 3 {#par_3}

### Fachkundige Personen {#prov_fachkundige_personen}

Fachkundige Personen zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Sachkunde sind:

### § 4 {#par_4}

### NÖ Hundepass {#prov_no_hundepass}

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen.

### § 5 {#par_5}

### Nachweis der allgemeinen Sachkunde {#prov_nachweis_der_allgemeinen_sachkunde}

(1) Als Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten auch:

(2) Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde liegt auch dann vor, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.

#### 3. Abschnitt

#### Erweiterte Sachkunde

### § 6 {#par_6}

### Inhalte der erweiterten Sachkunde {#prov_inhalte_der_erweiterten_sachkunde}

(1) Der theoretische Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat zu beinhalten:

(2) Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.

### § 7 {#par_7}

### Speziell geschulte Personen {#prov_speziell_geschulte_personen}

(1) Zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen:

(2) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.

### § 8 {#par_8}

### Nachweis der erweiterten Sachkunde {#prov_nachweis_der_erweiterten_sachkunde}

(1) Die erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach § 6 erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.

(2) Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 6 entspricht.

(3) Die Erbringung des theoretischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.

(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde hat die speziell geschulte Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 2 auszustellen.

(5) Der speziell geschulten Person sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.

### § 9 {#par_9}

### Gleichwertige Sachkundenachweise {#prov_gleichwertige_sachkundenachweise}

Die Absolvierung der Ausbildung nach § 6 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.

#### 4. Abschnitt

#### Übergangs- und Schlussbestimmungen

### § 10 {#par_10}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

Personen, die gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß § 3 und als speziell geschulte Personen gemäß § 7 Abs. 1.

### § 11 {#par_11}

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1, außer Kraft.