# 18. Verordnung:NÖ Jagdverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. März 2023 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2022, verordnet:

Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)

> Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Abschnitt 1c:

#### „Abschnitt 1c: Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege 6b“

2. Die Überschrift des Abschnitts 1c lautet:

„Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege“

3. § 6b lautet:

### „§ 6b {#prov_6b}

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

4. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz lauten:

„Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von acht Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die achtwöchige Frist kann nicht verlängert werden.“

5. § 26a Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.“

6. § 34 erster Satz lautet:

„Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden.“

7. § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.“

8. § 47 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.“

9. § 48 Abs. 1 dritter Spiegelstrich lautet:

10. Im Anlagenverzeichnis wird nach dem Eintrag zur Anlage 7c folgender Eintrag eingefügt:

„Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges nach § 142 Abs. 7 NÖ JG 7d“

11. Anlage 7d lautet: