# 27. Gesetz:NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006

> Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

2. Nach § 2 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.“

4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

5. Im § 5 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 6, 7 und 8. § 5 Abs. 1 Z 4 (neu) und Z 5 (neu) lauten:

6. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.“

7. Im § 5 Abs. 5 wird die Ziffer 3 durch die Ziffer 5 ersetzt.

8. Im § 6 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:

9. Im § 8 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die Bezeichnung Z 5, 6, 7, 8 und 9. § 8 Abs. 1 Z 3 (neu) und Z 4 (neu) lauten:

10. Im § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „ausgewiesenen Arbeitszeiten“ die Wortfolge „und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes“ angefügt.

11. Im § 23 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.“

12. Im § 24 Abs. 1 wird nach dem Satz „Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß.“ folgender Satz eingefügt:

„Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.“

13. Im § 24 erhält der (bisherige) Absatz 2 die Bezeichnung Abs. 5. § 24 Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:

14. Nach § 24 Abs. 2 (neu) werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.

(4) Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.“

15. Im § 41 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“