# 34. Verordnung:1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juli 2023 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

> Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Das Ausscheiden der Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Gars am Kamp, Gießhübl, Lanzendorf, Pernitz und Sallingberg, sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

2. Im § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die von der Verbandsversammlung am 6. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“

3. Im § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Maria Enzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

4. Im § 71 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

#### „Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach“

5. Im § 71 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Übertragung der Aufgaben des Energiebeauftragten gemäß dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 durch die Gemeinde Hausbrunn sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2022 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Großebersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

6. Im § 78 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wude rückwirkend mit 1. Jänner 2021 wirksam.“

7. Im § 82 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgaben, Ergänzungsabgaben, Sonderabgaben), der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Aderklaa sowie die von der Verbandsversammlung am 18. April 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 Abs. 4, 5, 6, 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

8. Im § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Senftenberg und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Rohrendorf bei Krems einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen dieser Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 6 und 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

9. Im § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 9. November 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3 und Abs. 7 neu) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“

10. Im § 137 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2022 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung werden mit 1. Jänner 2023 wirksam.“