# 37. Gesetz:NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 in Ausführung des § 21f des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, und in Ausführung des § 13 Abs. 3b des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018

> Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinander angrenzen müssen.“

2. Nach § 7 Abs. 1 letzter Satz (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Die Festsetzung dieser Berechtigungssprengel kann so erfolgen, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.“

3. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Sonderformen können NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.“

4. Im § 111 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 7 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“

5. § 113 lautet:

### „§ 113 {#prov_113}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: