# 41. Gesetz:NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Juni 2023 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) und das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) geändert werden

Artikel 1

Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)

Artikel 2

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)

> Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:

1. § 27b Abs. 6 zweiter und dritter Satz lauten:

„Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.“

2. § 27c Abs. 1 lautet:

„(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)

> Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“