# 51. Verordnung:Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2023 aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, verordnet:

Änderung der Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

> Die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 5 lautet:

2. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Sicherheitsvorkehrungen {#prov_sicherheitsvorkehrungen}

Für das gemäß § 1 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020, LGBl. Nr. 78/2020.“