# 53. Gesetz:NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

> Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 52a Erlöschen der Eignungsfeststellung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 53a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 53b Kinderpartizipation“

3. § 9 erster Satz lautet:

„Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten.“

4. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:

5. § 17 Abs. 2 Z 4 lautet:

6. § 17 Abs. 2 Z 6 lautet:

7. § 17 Abs. 2 Z 7 lautet:

8. § 17 Abs 2 Z 9 lautet:

9. Im § 29a enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 29a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

10. Im § 48a enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 48a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

11. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

### „§ 52a {#prov_52a}

### Erlöschen der Eignungsfeststellung {#prov_erloschen_der_eignungsfeststellung}

Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.“

12. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:

### „§ 53b {#prov_53b}

### Kinderpartizipation {#prov_kinderpartizipation}

(1) Den in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen ist die Bildung einer Einrichtungsvertretung zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Mitglieder der Einrichtungsvertretung haben sich regelmäßig zu versammeln.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Einrichtungsvertretung festlegen.“

13. Im § 55 Abs. 2 werden die Spiegelstriche durch die Ziffern 1 bis 8 ersetzt.

14. Im § 55 wird folgender Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

15. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.“

16. Im § 65 enthält der Text die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

17. § 82 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.“

18. Im § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.“