# 55. Gesetz:NÖ Polizeistrafgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. September 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

> Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durch

2. Die (bisherigen) §§ 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung §§ 13, 14 und 15. § 10 (neu), § 11 (neu) und § 12 (neu) lauten:

### „§ 10 {#prov_10}

### Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen {#prov_verbot_des_campierens_au_erhalb_von_campingplatzen}

(1) Die Gemeinde kann – unbeschadet des § 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.

(2) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen

### § 11 {#par_11}

### Entfernung von mobilen Unterkünften {#prov_entfernung_von_mobilen_unterkunften}

(1) Stellt jemand ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb eines Campingplatzes auf, obwohl dies

(2) Vor der Entfernung der mobilen Unterkunft hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität des Aufstellers sowie aller weiteren beteiligten Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und die formlose Aufforderung sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 2 insbesondere mitzuwirken durch

(4) Der Aufsteller trägt die Kosten der Entfernung der mobilen Unterkunft sowie aller weiteren, durch das Aufstellen und die Nächtigungen bewirkten, Verunreinigungen. Kann der Aufsteller der mobilen Unterkunft nicht ermittelt werden, tragen die Kosten alle weiteren beteiligten Personen solidarisch. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.

### § 12 {#par_12}

### Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Entfernung von mobilen Unterkünften {#prov_verwaltungsubertretungen_im_zusammenhang_mit_der_entfernung_von_mobilen_unterkunften}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.300,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(3) Bei gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

3. Im § 15 (neu) erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“