# 58. Verordnung:Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024

> Die NÖ Landesregierung hat am 07. November 2023 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2024

### § 1 {#par_1}

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2024 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

500 EW

€ 359,07

von

501

bis

1.000 EW

€ 543,03

von

1.001

bis

2.000 EW

€ 718,19

von

2.001

bis

3.000 EW

€ 1.079,01

von

3.001

bis

4.000 EW

€ 1.197,55

von

4.001

bis

5.000 EW

€ 1.317,84

von

5.001

bis

7.000 EW

€ 1.438,13

von

7.001

bis

10.000 EW

€ 1.556,61

von

10.001

bis

20.000 EW

€ 1.676,90

von

20.001

bis

30.000 EW

€ 1.797,19

mehr als

30.000 EW

€ 1.917,48

### § 2 {#par_2}

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2023, LGBl. Nr. 57/2022, außer Kraft.