# 69. Verordnung:1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

> Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Das Ausscheiden der Gemeinden Maria Anzbach und Prottes sowie die von der Verbandsversammlung am 3. Oktober 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

2. Im § 24 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinden Schwarzenbach und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

3. Im § 28 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Petzenkirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Juni 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

4. Im § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.”

5. Im § 31 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 4, 5, 6, 11, 13 und 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“

6. Im § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 22. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“

7. Im § 49 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

#### „Gemeindemusikschulverband Region Sonntagberg-Ostarrichi“

8. Im § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beitritt der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs sowie die von der Verbandsversammlung am 24. Mai 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1, 13, 15 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

9. Im § 59 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Drosendorf-Zissersdorf und Straning-Grafenberg wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.”

10. Im § 71 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen der Gemeinden Drasenhofen, Falkenstein, Ottenthal und Poysdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2022 beschlossene Satzungsänderung (§§ 3 Abs. 2, 3 Abs. 4, 9 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

11. Im § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2022 und am 5. Juni 2023 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Kleinharraserbach“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2023 wirksam. Zu den bisher verbandsangehörigen Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal treten mit dem Zusammenschluss daher noch die Gemeinden Hohenruppersdorf und Matzen-Raggendorf hinzu.“

12. Im § 137 lautet der Abs. 4 wie folgt:

„(4) Die von der Verbandsversammlung am 22. März 2023 und am 23. Mai 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 4 und 16) werden genehmigt. Die Änderungen der Satzung wurden am 1. Jänner 2023 wirksam.“

13. Im § 153 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

#### „Gemeindeverband der Regionalmusikschule Kreuzenstein“

14. Im § 153 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 6, 9 und Streichung des § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.“

15. Im § 167 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden, das sind Gaweinstal, Hohenruppersdorf und Matzen-Raggendorf, sowie von der Verbandsversammlung am 12. Juli 2023 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Kleinharraserbach“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach“ wird genehmigt. Der Übergang wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“

16. Im § 183 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

#### „Gemeindeverband Steinakirchen am Forst – Wang – Wolfpassing – Erholungszentrum und Blasmusikheim“

17. Im § 183 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.“

18. Im § 184 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die von allen Mitgliedsgemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.“