# 1.Verordnung:Bildung von Sanitätsgemeinden - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 9. Jänner 2024 aufgrund des § 3 des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400 in der Fassung LGBI. Nr. 84/2019, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden

> Die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:

„Amaliendorf-Aalfang

Amaliendorf-Aalfang und Schrems mit den KG Langegg und Kiensass“

2. In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:

„Schönbach

Altmelon ohne die KG Altmelon, Dietrichsbach, Fichtenbach und Perwolfs; Schönbach und Bad Traunstein ohne die KG Biberschlag, Dietmanns, Gürtlberg, Haselberg, Kaltenbach, Pfaffings, Spielberg und Walterschlag“

3. In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:

„Traismauer

Nußdorf ob der Traisen und Traismauer“

4. In der Anlage entfällt in der Tabelle die Zeile:

„Waldhausen

Waldhausen und Zwettl-Niederösterreich mit den KG Eschabruck und Wolfsberg“