# 12. Gesetz:NÖ Veranstaltungsgesetz – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32016L0801]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:

Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes

> Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 erhält der (bisherige) Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6. § 3 Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:

2. Im § 5 Z 12 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5 entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in § 3 Abs. 5 lit. a bis lit. e genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.“

3. Im § 6 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4“ folgende Wortfolge eingefügt:

„, ausgenommen § 3 Abs. 4 Z 2 bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5,“

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

5. § 10 Abs. 3 Z 3 lit. d und lit. e lauten:

6. § 10 Abs. 3 Z 3 lit. f entfällt.

7. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.“

8. Im § 17a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt: