# 30. Gesetz:NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32016L0801, 32021L1883]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. April 2024 in Ausführung des § 50 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, und in Ausführung des § 5 Abs. 4 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018

> Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrpersonen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, befähigt sind, zu erfolgen. Erforderliche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG zur Nutzung von Räumen und Einrichtungen für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedürfen der Zustimmung des Schulerhalters.“

2. Im § 101 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

3. § 113 lautet:

### „§ 113 {#prov_113}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: