# 31. Gesetz:NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2024 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) und die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) geändert werden

Artikel 1 Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

Artikel 2 Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

Artikel 3 Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

> Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 5 lautet:

„(5) Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Organisations- oder Servicegesellschaft oder Bedienstete oder Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis ist.“

2. Im § 29 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

3. § 29 Abs. 8 lautet:

„(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA bekanntzumachen.“

4. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023 gewährt werden, an Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 zu erlassen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

5. Im § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren in Angelegenheiten des Dienstrechts für Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 abschließen. Dienstrechtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“

6. Im § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 31/2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

> Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:

1. § 22 lautet:

### „§ 22 {#prov_22}

### Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal {#prov_erhohung_des_entgelts_von_pflege_und_betreuungspersonal}

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

2. Im § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)

> Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

### „§ 7 {#prov_7}

### Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal {#prov_erhohung_des_entgelts_von_pflege_und_betreuungspersonal_2}

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

2. Im § 33 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“