# 33. Verordnung:NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, NÖ Dienstausbildungsverordnung und NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 28. Mai 2024 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17, 75 und 129 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, verordnet:

Verordnung, mit der die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), die NÖ Dienstausbildungsverordnung und die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst geändert werden

Artikel 1

Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)

Artikel 2

Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung

Artikel 3

Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

#### Artikel 1

#### Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)

> Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

3. Im § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2, § 4 Abs. 59, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.“

4. Im § 4 werden folgende Abs. 59, 60, 61 und 62 angefügt:

„(59) Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.

(60) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.

(61) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.

(62) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.“

5. Die Anlage 1 zur NÖ BRO lautet:

6. Nach der Anlage 1 zur NÖ BRO wird die Anlage 2 zur NÖ BRO angefügt. Die Anlage 2 zur NÖ BRO lautet:

#### Artikel 2

#### Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung

> Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 2 lautet:

Dienstausbildungsmodule:

Dienstausbildung/Dienstprüfung:

1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.

2

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.

4

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.

6

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristische Sachbearbeitung Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische Fachgebietsleitung Bezirkshauptmannschaft);

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen;

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).

51

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.

52

Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.

71

Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

81

Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.

82

Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.

83

Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-) meisterdienst, LGBl. 2200/54.

AV

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsvertretung Minderjähriger (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

EDV1

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination I).

EDV2

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination II).

EDV3

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination III).

FO

Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

FW1

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums).

FW2

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums).

HL

Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leitungslehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozialmanagement der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement oder gleichwertiger Ausbildungen.

IKM

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für Interkulturelle Fachkräfte (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

IT

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

KB

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt.

KSA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

LMA

Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

PA

Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

TGA

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

2. Im § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst

> Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 lautet:

„(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“