# 47. Verordnung: Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. August 2024 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 20 Abs. 3b des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:

Änderung der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich

> Die Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, LGBl. Nr. 8001/1, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

“Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind)”

2. Der Text des § 1 lautet:

„Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:25.000 (Anlagen 3 bis 77).“

3. Der Text des § 2 lautet:

„Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 zu erreichen.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.“

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Innerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.“

6. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3a Z 2 des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig.“

7. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.“

Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 77 ersetzt.