# 55. Verordnung:Verordnung, mit der die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild und die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden

> Die NÖ Landesregierung hat am 22. Oktober 2024 aufgrund der § 3 Abs. 6 und 7 sowie § 100a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, verordnet:

Verordnung, mit der die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild und die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild

Artikel 2

Änderung der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974

#### Artikel 1

#### Änderung der Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild

> Die Verordnung betreffend vorübergehender Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild, LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Wird im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen („mindestens“) ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen zwei Wochen gezeigt werden.“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Von einer längeren Zeit im Sinne des Pkt. 3.1. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn der Wolf binnen vier Wochen in der Nähe ein und derselben Siedlung mindestens zweimal beobachtet wird.“

3. Im § 3 erhält der (bisherige) Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 7. § 3 Abs. 6 (neu) lautet:

„(6) Zu den im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, genannten bewohnten Gebäuden zählen auch jeweils die zu bewohnten Gebäuden dazugehörigen genutzten Gebäude, Gehöfte, Stallungen, Viehweiden oder Gehege.“

4. § 4 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Rissereignis erfolgte oder das Verhalten nach Z 2 gezeigt wurde, sowie in den diesem Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.“

5. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Meldung hat die relevanten Umstände des Einschreitens zu enthalten und ist das Vorliegen der Umstände des Einschreitens glaubhaft zu machen.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Mai 2027 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974

> Die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018, wird wie folgt geändert: