# 59. Kundmachung: NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025

#### I.

Ab 1. Jänner 2025 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, angeführten Beträge

statt € 1.000,-

€ 1.371,-

statt € 2.750,-

€ 3.772,-

statt € 20.000,-

€ 27.436,-

statt € 1.350,-

€ 1.851,-

#### II.

Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

#### A. Allgemeiner Teil

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird

10,90

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

10,90

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)

2,80

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen

2,80

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,80

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)

4,-

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

4.-

#### B. Besonderer Teil

#### I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

8.

bis € 1.700,–

€ 164,-

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 288,-

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 411,-

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 548,-

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 644,-

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 754,-

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 864,-

von € 11.900,01 bis € 13.600,-

€ 987,-

von € 13.600,01 bis € 15.300,-

€ 1.097,-

von € 15.300,01 bis € 17.000,-

€ 1.220,-

über € 17.000,-

€ 1.275,-

9.

Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit. a jedoch mindestens

57,50,-

Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

10.

Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)

411,-

11.

Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)

644,-

12.

Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)

137,-

13.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)

137,-

14.

Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

13,60

15.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)

13,60

#### II. Veranstaltungsangelegenheiten

16.

Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von

a) bis zu 1 Jahr

6,75

b) mehr als 1 Jahr

20,40

17.

Erteilung einer Tanzschulbewilligung

95,50

18.

Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011

27.436,-

1.371,-

1.371,-

2.743,-

1.371,-

411,-

274,-

19.

Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück

6,75

20.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen

68,50

68,50

137,-

20,40

41,-

41,-

95,50

41,-

137,-

68,50

137,-

21.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen

27,30

274,-

75,-

150,-

137,-

274,-

75,-

150,-

137,-

41,-

68,50

75,-

150,-

274,-

21a.

21b.

21c.

21d.

21e.

Bewilligung nach § 4 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes

Anzeige jeder weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes

Anzeige des Betriebes oder des Austausches eines Wettterminals nach § 4 Abs. 9 des NÖ Wettgesetzes

1.147,-

114,-

34,40

34,40

114,-

#### III. Sportangelegenheiten

22.

Bewilligung zum Betrieb einer Schischule

137,-

23.

Neubestimmung eines Schischulgebietes

27,30

24.

Verleihung der Befugnis als Bergführer

137,-

#### IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

25.

Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger

274,-

34,20

26.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt

274,-

34,20

27.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt

137,-

28.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben

68,50

29.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt

137,-

30.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt

20,40

31.

Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke

20,40

32.

Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist

68,50

33.

Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens

644,-

34.

Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen

274,-

35.

Anerkennung eines Ortes als Kurort

411,-

36.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

274,-

34,20

37.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben

68,50

38.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

274,-

34,20

39.

Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens

644,-

#### V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

40.

Feststellung beziehungsweise Änderung von Jagdgebieten

80,-

41.

(entfällt)

42.

(entfällt)

43.

Feststellung bzw. Änderung von Vorpachtrechten

57,-

44.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar

1,70

45.

Verfügung des Ruhens der Jagd

27,30

46.

(entfällt)

47.

Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten

54,50

48.

Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft

20,40

49.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

68,50

50.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

68,50

51.

Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

68,50

52.

Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

53.

Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters

41,-

54.

Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages

20,40

55.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens

68,50

56.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

57.

Ausstellung

13,60

6,75

16,30

11,50

22,90

58.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete

13,60

59.

Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften

82,-

60.

Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht

13,60

61.

Bewilligung zum Fangen von Wild

54,50

62.

Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550

20,40

63.

Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren

54,50

64.

Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen

68,50

65.

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

130,-

65a.

Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

130,-

66.

Berufsjägerprüfung

130,-

66a.

Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

130,-

66b.

Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

130,-

67.

Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

34,20

67a.

Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

34,20

67b.

Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500

34,20

67c.

Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500

34,20

68.

Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig

13,60

69.

Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

130,-

70.

Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier

137,-

71.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550)

27,30

72.

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) für jedes Fischwasser

27,30

73.

Ausstellung

13,60

6,75

16,30

74.

Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

137,-

75.

Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

89,-

76.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art

493,-

685,-

960,-

205,-

342,-

548,-

77.

Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich

274,-

68,50

191,-

301,-

123,-

49,30

89,-

164,-

78.

Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich

89,-

205,-

411,-

34,20

89,-

191,-

79.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2

480,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

685,-

von mehr als 10.000 m2

960,-

80.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2

205,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

342,-

von mehr als 10.000 m2

548,-

81.

Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten

137,-

82.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2

205,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

342,-

von mehr als 10.000 m2

548,-

83.

Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet

137,-

84.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. Abschnitt

1,30

6,75

274,-

13,60

274,-

85.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. Abschnitt

1,30

6,75

274,-

137,-

644,-

#### VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

86.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)

18,40

42,40

42,40

89,-

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

87.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)

18,40

42,40

42,40

89,-

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.

88.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)

18,40

42,40

89.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)

57,50

150,-

90.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)

89,-

233,-

91.

Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960)

5,65

92.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)

11,50

5,65

11,50

34,20

137,-

57,50

287,-

89,-

93.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)

89,-

287,-

94.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)

23,20

57,50

342,-

95.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960)

15,-

#### VII. Energieangelegenheiten

96.

Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810

54,50

54,50

54,50

13,60

27,30

54,50

644,-

54,50

322,-

54,50

54,50

82,-

97.

Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800

0,20

54,50

644,-

54,50

322,-

109,-

109,-

82,-

137,-

109,-

644,-

109,-

137,-

54,50

98.

Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020

54,50

27,30

27,30

#### VIII. Bauangelegenheiten

99.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015)

20,40

100.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche

0,60

mindestens jedoch

116,-

101.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7, 8 und 9 NÖ Bauordnung 2014)

76,50

102.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014)

47,90

103.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014)

47,90

104.

Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014)

41,-

105.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104

106.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

#### IX. Tierzuchtangelegenheiten

109.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen [Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit § 2 NÖ Tierzuchtgesetz 2020]

608,-

110.

Genehmigung eines Zuchtprogrammes (§ 3 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

134,-

202,-

67,-

67,-

111.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung bei einem genehmigten Zuchtprogramm [Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit § 4 NÖ Tierzuchtgesetz 2020]

67,-

112.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 13 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

67,-

112a.

Anerkennung einer Ausbildung für einen partiellen Berufszugang (§ 14 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

67,-

#### X. Tierschutzangelegenheiten

113.

Bewilligung der Haltung von Tieren in Zoos

114,-

114.

Bewilligung der Zierhaltung in Zirkusse, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (Erstbewilligung)

57,-

115.

Verwendung von Tieren bei besonderen Veranstaltungen

57,-

116.

Bewilligung zum Betreiben von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen

34,40

117.

Bewilligung der Tierhaltung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Zucht oder zum Verkauf

57,-

118.

Bewilligung einer Schlachtanlage für rituelle Schlachtungen (Schächtung)

183,-

119.

Bewilligung der rituellen Schlachtung

149,-

#### XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

120.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

13,60

68,50

212,-

121.

Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens

644,-

122.

Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)

5,65

jedoch mindestens

11,40

123.

Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240)

je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit

0,10

jedoch mindestens

274,-

höchstens

1.275,-

124.

Ausstellung des internationalen Leichenpasses

41,-

125.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)

25,80

126.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3)

128,-