# 61. Gesetz:NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. September 2024 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

> Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.“

2. Im § 25 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und Z 13 angefügt:

3. Im § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

4. Im § 29a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 festlegen.“

5. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.“

6. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.

(2) Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.“

7. Im § 48a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 festlegen.“

8. Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.“

9. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.“

10. § 75 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 44 Z 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den §§ 77 und 78 ersetzt werden.“

11. In § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 17 Abs. 4, 25 Z 12 und Z 13, 29 Abs. 5, 29a Abs. 3, 38 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 48a Abs. 3, 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 61/2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.“