# 73. Gesetz:NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Änderung

# [CELEX-Nr. 32022L2041]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2024 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)

Artikel 1 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Artikel 2Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Artikel 3Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

#### Artikel 1

#### Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

> Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:

1. Im § 47 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ die Wortfolge „, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt.

2. Im § 51b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Träger der Sozialversicherung“ die Wortfolge „oder vom Land im Rahmen der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ eingefügt.

3. Im § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Dienstbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“

4. Im § 82 Abs. 7 Z 5 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.

5. Im § 94 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.

6. Im § 101 Abs. 3 wird der Betrag „0,42“ durch den Betrag „0,5“ ersetzt.

7. Im § 101 Abs. 4 wird der Betrag „0,05“ durch den Betrag „0,15“ ersetzt.

8. Im § 102 Abs. 5 wird im dritten Satz der Betrag „0,30“ durch den Betrag „0,50“, der Betrag „0,15“ durch den Betrag „0,20“ und der Betrag „0,08“ durch den Betrag „0,10“ ersetzt sowie im fünften Satz der Betrag „79,70“ durch den Betrag „109,--“ ersetzt.

9. Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30,00“ ersetzt.

10. Im § 109 Abs. 3 wird der Betrag „15,00“ durch den Betrag „17,00“ ersetzt.

11. Im § 128 Abs. 4 wird das Wort „Bedienstete“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

12. Die Tabelle in § 131 Abs. 4 lautet:

„Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

Wegstrecke

gem. Abs. 2

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

Kilometer

Euro

Kilometer

Euro

1

0,1848

37

3,7510

2

0,3695

38

3,7919

3

0,5470

39

3,8235

4

0,7217

40

3,8644

5

0,8748

41

3,8958

6

1,0308

42

3,9255

7

1,1850

43

3,9561

8

1,3290

44

3,9868

9

1,4729

45

4,0082

10

1,6067

46

4,0389

11

1,7321

47

4,0602

12

1,8648

48

4,0807

13

1,9792

49

4,1011

14

2,0915

50

4,1215

15

2,2046

51

4,1420

16

2,3077

52

4,1624

17

2,4120

53

4,1736

18

2,5139

54

4,1940

19

2,6069

55

4,2043

20

2,6998

56

4,2246

21

2,7825

57

4,2349

22

2,8650

58

4,2460

23

2,9468

59

4,2552

24

3,0193

60

4,2655

25

3,0918

61

4,2776

26

3,1643

62

4,2870

27

3,2243

63-64

4,2970

28

3,2979

65-67

4,3064

29

3,3489

68-70

4,3175

30

3,4111

71-73

4,3276

31

3,4623

74-76

4,3370

32

3,5235

77-79

4,3492

33

3,5652

80-82

4,3582

34

3,6173

83-84

4,3685

35

3,6581

ab 85

pro km 0,0521“

36

3,7081

13. § 149 Z 4 lautet:

14. Im § 216 wird folgende Z 18 angefügt:

15. § 217 lautet:

### „§ 217 {#prov_217}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

16. Im § 218 Abs. 14 zweiter Satz wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.

17. Im § 218 Abs. 16 wird die Wortfolge „und 2025“ durch die Wortfolge „, 2025 und 2026“ ersetzt.

18. Im § 218 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 101 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 5, 109 Abs. 2 und 3 und 131 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

19. Im § 220 entfallen Abs. 1a bis 1e ersatzlos und lauten Abs. 2 bis 4 (neu):

„(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.

(3) Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.

(4) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

> Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 7 Z 5 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.

2. Im § 22a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.

3. § 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht.“

4. § 78 lit. f lautet:

5. Im § 182 wird folgende Z 15 angefügt:

6. § 185 lautet:

### „§ 185 {#prov_185}

### Verweisungen {#prov_verweisungen_2}

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

7. Im § 189 Abs. 16 wird die Wortfolge „und 2025“ durch die Wortfolge „, 2025 und 2026“ ersetzt.

#### Artikel 3

#### Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht.“

2. Im § 60a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Betrag von € 2.500,--“ der Klammerausdruck „(Freigrenze)“ eingefügt.

3. Im § 70 Abs. 15 wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.

4. Im § 72 wird folgende Z 15 angefügt: