# 75. Verordnung:1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2022, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

> Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Der Beitritt der Gemeinde Schönkirchen-Reyersdorf, sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

2. Im § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 24. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 5, 6 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.“

3. Im § 25 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Brunn am Gebirge und Perchtoldsdorf, sowie die in der Verbandsversammlung am 8. Oktober 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2025 wirksam.“

4. Im § 28 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Der Beitritt der Gemeinde Atzenbrugg, sowie die in der Verbandsversammlung vom 9. September 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 5, 10 und 16) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2025 wirksam.“

5. Im § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5, 6, 7 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.“

6. Im § 132 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 3, 6, 7, 10, 18 und 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2022 wirksam.“

7. Im § 145 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Groß-Siegharts sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. Februar 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 5, 6, 7, 11, 12, 15 und 19) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2024 wirksam.“

8. Nach § 187 werden folgende §§ 188 und 189 angefügt:

### „§ 188 {#prov_188}

### Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Bucklige Welt {#prov_gemeindeverband_der_musik_und_kunstschule_bucklige_welt}

Die von den Gemeinden Bad Schönau und Kirchschlag in der Buckligen Welt beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Bucklige Welt“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.

### § 189 {#par_189}

### Kommunaler Infrastrukturverband (Scheibbs) {#prov_kommunaler_infrastrukturverband_scheibbs}

Die von den Gemeinden Gaming, Reinsberg, Scheibbs und St. Anton an der Jeßnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Kommunaler Infrastrukturverband“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.“