# 79. Verordnung:Kosten der feuerpolizeilichen Beschau - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

> Die Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „€ 54,40“ durch den Betrag „€ 58,68“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „€ 54,40“ durch den Betrag „€ 58,68“ und der Betrag „€ 31,46“ durch den Betrag „€ 33,94“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „€ 45,98“ durch den Betrag „€ 49,60“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „€ 31,46“ durch den Betrag „€ 33,94“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „€ 45,98“ durch den Betrag „€ 49,60“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „€ 31,46“ durch den Betrag „€ 33,94“ ersetzt.

7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „€ 45,98“ durch den Betrag „€ 49,60“ ersetzt.

8. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, verrechnet werden.“

9. Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „€ 23“ durch den Betrag „€ 24,81“ ersetzt.

10. Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag „€ 45,98“ durch den Betrag „€ 49,60“ ersetzt.

11. Im § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.“