# 8. Verordnung:Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Amstetten Süd-Scheibbs

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs, den Verwaltungsbezirk Scheibbs und folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Amstetten:

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmung {#prov_begriffsbestimmung}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

### § 3 {#par_3}

### Zielsetzungen {#prov_zielsetzungen}

### § 4 {#par_4}

### Maßnahmen für den Naturraum {#prov_ma_nahmen_fur_den_naturraum}

In den in den Anlagen 3 bis 16 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

### § 5 {#par_5}

### Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung {#prov_ma_nahmen_fur_die_siedlungsentwicklung}

Es werden die in den Anlagen 3 bis 16 grafisch und in der Anlage 17 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

### § 6 {#par_6}

### Monitoring {#prov_monitoring}

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.