# 20. Verordnung:Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln.

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

### § 3 {#par_3}

### Zielsetzungen {#prov_zielsetzungen}

### § 4 {#par_4}

### Maßnahmen für den Naturraum {#prov_ma_nahmen_fur_den_naturraum}

(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

### § 5 {#par_5}

### Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung {#prov_ma_nahmen_fur_die_siedlungsentwicklung}

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

### § 6 {#par_6}

### Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung {#prov_ma_nahmen_fur_die_rohstoffgewinnung}

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

### § 7 {#par_7}

### Monitoring {#prov_monitoring}

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.