# 23. Verordnung:Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Korneuburg, die Marktgemeinde Bad Pirawarth im Verwaltungsbezirk Gänserndorf und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach:

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

### § 3 {#par_3}

### Zielsetzungen {#prov_zielsetzungen}

### § 4 {#par_4}

### Maßnahmen für den Naturraum {#prov_ma_nahmen_fur_den_naturraum}

(1) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

(2) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

### § 5 {#par_5}

### Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung {#prov_ma_nahmen_fur_die_siedlungsentwicklung}

Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in der Anlage 16 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

### § 6 {#par_6}

### Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung {#prov_ma_nahmen_fur_die_rohstoffgewinnung}

Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in den Anlagen 17 und 18 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

### § 7 {#par_7}

### Monitoring {#prov_monitoring}

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

### § 8 {#par_8}

### Schlussbestimmung {#prov_schlussbestimmung}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, und die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest, LGBl. Nr. 65/2015, außer Kraft.