# 27. Verordnung:NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2025 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2024 verordnet:

Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

> Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.

(5) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(6) Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.“

2. § 9 Abs. 7 entfällt.

3. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:

4. § 11 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.

(3) Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung

5. In § 11 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.

(5) Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.“

6. In § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.“

7. Die Anlagen 1 und 2 lauten: [siehe beiliegendes PDF-Dokument]