# 37. Vereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein,

> und

> gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

> Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a BVG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG) wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 7 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.“

2. Art. 9 samt Überschrift lautet:

## „Artikel 9 {#art_artikel_9}

### Kostenhöchstsätze {#prov_kostenhochstsatze}

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

€ 25,--

€ 260,--

€ 145,--

€ 260,--

€ 165,--

€ 330,--

€ 40,--

€ 370,--

€ 112,--

€ 35,--

€ 112,--

€ 130,--

1:140

€ 200,--

€ 10,--

€ 3,63

€ 150,--

3. Nach Art. 16 werden folgende Art. 17 und 18 angefügt:

## „Artikel 17 {#art_artikel_17}

### Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_grundversorgungsanderungsvereinbarung}

Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.

## Artikel 18 {#art_artikel_18}

### Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung {#prov_schlussbestimmungen_zur_grundversorgungsanderungsvereinbarung}

(1) Die Art. 7, 9 und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.

(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. September 2024 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.