# 49. Kundmachung:Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2025, V 90/2024-10, erkannt, dass die Wort- und Zeichenfolge „KG Wurmbrand 6. FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (§ 52 lit. a Z 9c StVO) im Zuge der Brücke über den 'Zwettl' Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. März 2010, Z ZTS1-V-0676/006, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, gesetzwidrig war.