# 51. Gesetz:NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. März 2025 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

> Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat das bisher vorsitzende Aufsichtsratsmitglied zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Aufsichtsratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat den Vorsitz gemäß § 17 zu wählen.“

2. § 17 lautet:

### „§ 17 {#prov_17}

### Vorsitz im Aufsichtsrat {#prov_vorsitz_im_aufsichtsrat}

(1) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, sowie eine Person, die das vorsitzende Mitglied bei seiner Verhinderung in dieser Funktion vertritt. Ein weiteres stellvertretendes Mitglied kann gewählt werden. Im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des vorsitzenden Mitglieds ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle. Dies gilt auch beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitglieds aus dem Aufsichtsrat bis zur Wahl der Person, die den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen soll.

(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Eintritt einer dauernden Vakanz ist unverzüglich die Wahl des vorsitzenden Mitglieds vorzunehmen. Dies gilt auch für die Stellvertretung, sofern nur ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde.

(3) Der Vorstand hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.“

3. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Nach erfolgter Bestellung hat die NÖ Landesregierung zu Beginn der neuen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Beiratsmitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Beiratsmitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Beiratsmitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.“

4. § 29 Abs. 8 lautet:

„(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe (Funktionsbezeichnung) sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage der NÖ LGA kundzumachen.“

5. Im § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 14 Abs. 4, 17, 21 Abs. 8 und 29 Abs. 8 treten rückwirkend mit 1. März 2025 in Kraft.“