# 63. Gesetz:NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025

# [CELEX Nr.: 32003L0004, 32019L1024, 32007L0002]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem ein NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025) erlassen wird sowie die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), das Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz (NÖ LPVG), das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, das NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG), das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Statistikgesetz 2007, das NÖ Archivgesetz (NÖ AG), das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, das NÖ Feldschutzgesetz, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, das NÖ Umweltschutzgesetz, die Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO), das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), das NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG), das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG 1977), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017), das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG), die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO), das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G), das NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021) und das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) geändert werden (NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025)

Artikel 1

NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025)

Artikel 2

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

Artikel 3

Verfassungsgesetz – Änderung des Verfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich

Artikel 4

Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)

Artikel 5

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Artikel 6

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)

Artikel 7

Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015

Artikel 8

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 9

Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 10

Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes

Artikel 11

Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes (NÖ LPVG)

Artikel 12

Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 13

Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes

Artikel 14

Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG)

Artikel 15

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Artikel 16

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Artikel 17

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

Artikel 18

Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

Artikel 19

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

Artikel 20

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

Artikel 21

Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007

Artikel 22

Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG)

Artikel 23

Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes

Artikel 24

Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes

Artikel 25

Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes

Artikel 26

Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

Artikel 27

Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Artikel 28

Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

Artikel 29

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

Artikel 30

Änderung des NÖ Monitoringgesetzes (NÖ MTG)

Artikel 31

Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)

Artikel 32

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Artikel 33

Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

Artikel 34

Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes

Artikel 35

Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)

Artikel 36

Änderung des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (NÖ L-DHG)

Artikel 37

Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)

Artikel 38

Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

Artikel 39

Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

Artikel 40

Änderung des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes (NÖ PPA-G)

Artikel 41

Änderung des NÖ Landarbeitsorganisationsgesetzes 2021 (NÖ LAOG 2021)

Artikel 42

Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)

#### Artikel 1

#### NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025)

§ 1 Inhalt

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

#### Umweltinformation

§ 2 Ziel, Anwendungsbereich

§ 3 Umweltinformationen

§ 4 Informationspflichtige Stellen

§ 5 Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 6 Mitteilungspflicht

§ 7 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe

§ 8 Rechtsschutz

§ 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 10 Übermittlungspflicht

§ 11 Abgabenbefreiung

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

#### Geodateninfrastruktur des Landes

§ 12 Ziel

§ 13 Anwendungsbereich

§ 14 Begriffsbestimmungen

§ 15 Anforderungen an Metadaten

§ 16 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

§ 17 Netzdienste

§ 18 Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter

§ 19 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

§ 20 Entgelt für Netzdienste

§ 21 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs

§ 22 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen

§ 23 Rechtsschutz

§ 24 Monitoring

§ 25 Berichtspflichten, Koordinierung

§ 26 Verordnungsermächtigung

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

#### Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§ 27 Ziel

§ 28 Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 29 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 30 Begriffsbestimmungen

§ 31 Allgemeiner Grundsatz

§ 32 Begehren auf Weiterverwendung

§ 33 Verfügbare Formate

§ 34 Grundsätze zur Entgeltsbemessung

§ 35 Standardlizenzen

§ 36 Transparenz

§ 37 Praktische Vorkehrungen

§ 38 Forschungsdaten

§ 39 Hochwertige Datensätze

§ 40 Nichtdiskriminierung

§ 41 Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 42 Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid

§ 43 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)

§ 44 Rechtsschutz

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

#### Gemeinsame Bestimmungen

§ 45 Datenschutzbeauftragte

§ 46 Verweisungen auf andere Gesetze und auf das Unionsrecht

§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 48 Umgesetzte EU-Richtlinien

§ 49 Inkrafttreten

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

#### Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria

§ 50 Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria

### § 1 {#par_1}

### Inhalt {#prov_inhalt}

Dieses Gesetz regelt

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1_2}

#### Umweltinformation

### § 2 {#par_2}

### Ziel, Anwendungsbereich {#prov_ziel_anwendungsbereich}

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

### § 3 {#par_3}

### Umweltinformationen {#prov_umweltinformationen}

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

### § 4 {#par_4}

### Informationspflichtige Stellen {#prov_informationspflichtige_stellen}

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar

### § 5 {#par_5}

### Freier Zugang zu Umweltinformationen {#prov_freier_zugang_zu_umweltinformationen}

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

### § 6 {#par_6}

### Mitteilungspflicht {#prov_mitteilungspflicht}

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.

(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 3 Z 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

### § 7 {#par_7}

### Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe {#prov_mitteilungsschranken_und_verweigerungsgrunde}

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 5 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen.

Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

### § 8 {#par_8}

### Rechtsschutz {#prov_rechtsschutz}

(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

### § 9 {#par_9}

### Veröffentlichung von Umweltinformationen {#prov_veroffentlichung_von_umweltinformationen}

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (§ 7) sowie § 6 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 7 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 6) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

### § 10 {#par_10}

### Übermittlungspflicht {#prov_ubermittlungspflicht}

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

### § 11 {#par_11}

### Abgabenbefreiung {#prov_abgabenbefreiung}

Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2_2}

#### Geodateninfrastruktur des Landes

### § 12 {#par_12}

### Ziel {#prov_ziel}

Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

### § 13 {#par_13}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z 4 bereitgehalten werden.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.

(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.

(8) Die §§ 15 Abs. 3, 19 und 21 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:

### § 14 {#par_14}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

### § 15 {#par_15}

### Anforderungen an Metadaten {#prov_anforderungen_an_metadaten}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 14 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Metadaten-Verordnung festgelegt.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

### § 16 {#par_16}

### Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten {#prov_interoperabilitat_von_geodatensatzen_und_diensten}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Netzdienste-Verordnung und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 17 Abs. 1 Z 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.

### § 17 {#par_17}

### Netzdienste {#prov_netzdienste}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 19 und 20 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

### § 18 {#par_18}

### Geo-Portal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter {#prov_geo_portal_inspire_verknupfung_mit_geodaten_dritter}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 17 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass

### § 19 {#par_19}

### Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten {#prov_beschrankungen_des_zugangs_der_offentlichkeit_zu_geodaten}

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 17 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:

(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

### § 20 {#par_20}

### Entgelt für Netzdienste {#prov_entgelt_fur_netzdienste}

(1) Suchdienste (§ 17 Abs. 1 Z 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 17 Abs. 1 Z 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 17 Abs. 1 Z 3 oder Z 5) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.

### § 21 {#par_21}

### Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs {#prov_nutzung_von_geodaten_durch_offentliche_geodatenstellen_osterreichs}

(1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 14 Z 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 20 Abs. 5 gilt sinngemäß.

### § 22 {#par_22}

### Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen {#prov_nutzung_von_geodaten_durch_die_europaische_union_andere_mitgliedstaaten_oder_internationale_einrichtungen}

(1) § 21 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.

(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Geodatensätze-Verordnung zu gewähren. Im Übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

### § 23 {#par_23}

### Rechtsschutz {#prov_rechtsschutz_2}

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 20) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 22 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 21 oder 22) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 14 Z 10), der Netzzugang nach § 18 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG.

### § 24 {#par_24}

### Monitoring {#prov_monitoring}

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 GeoDIG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

### § 25 {#par_25}

### Berichtspflichten, Koordinierung {#prov_berichtspflichten_koordinierung}

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung die zur Erfüllung der nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:

(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

### § 26 {#par_26}

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung}

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der INSPIRE-Richtlinie durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3_2}

#### Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

### § 27 {#par_27}

### Ziel {#prov_ziel_2}

Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.

### § 28 {#par_28}

### Gegenstand und Anwendungsbereich {#prov_gegenstand_und_anwendungsbereich}

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der DSGVO und des DSG sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und Verpflichtungen zur Geheimhaltung

(3) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

### § 29 {#par_29}

### Ausnahmen vom Geltungsbereich {#prov_ausnahmen_vom_geltungsbereich}

(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 32 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

### § 30 {#par_30}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen_2}

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

### § 31 {#par_31}

### Allgemeiner Grundsatz {#prov_allgemeiner_grundsatz}

(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 34 und 35 sowie § 40 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

### § 32 {#par_32}

### Begehren auf Weiterverwendung {#prov_begehren_auf_weiterverwendung}

(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 oder Z 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebenenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

### § 33 {#par_33}

### Verfügbare Formate {#prov_verfugbare_formate}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

### § 34 {#par_34}

### Grundsätze zur Entgeltsbemessung {#prov_grundsatze_zur_entgeltsbemessung}

(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung auf

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 30 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 30 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

### § 35 {#par_35}

### Standardlizenzen {#prov_standardlizenzen}

(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.

(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

(3) Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 30 Z 4) zu verwenden. Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.

### § 36 {#par_36}

### Transparenz {#prov_transparenz}

(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

### § 37 {#par_37}

### Praktische Vorkehrungen {#prov_praktische_vorkehrungen}

Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

### § 38 {#par_38}

### Forschungsdaten {#prov_forschungsdaten}

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

### § 39 {#par_39}

### Hochwertige Datensätze {#prov_hochwertige_datensatze}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der PSI-II-Richtlinie rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der PSI-II-Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

### § 40 {#par_40}

### Nichtdiskriminierung {#prov_nichtdiskriminierung}

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

### § 41 {#par_41}

### Ausschließlichkeitsvereinbarungen {#prov_ausschlie_lichkeitsvereinbarungen}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

### § 42 {#par_42}

### Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid {#prov_verweigerung_der_weiterverwendung_durch_bescheid}

(1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.

(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

(5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist die öffentliche Stelle, die im Besitz des betroffenen Dokumentes ist, zuständig, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(6) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die begehrende Person bzw. Stelle an diese zu verweisen.

(7) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

### § 43 {#par_43}

### Feststellung mit Bescheid (Lizenzen) {#prov_feststellung_mit_bescheid_lizenzen}

(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.

(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 32 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.

(3) § 42 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.

### § 44 {#par_44}

### Rechtsschutz {#prov_rechtsschutz_3}

In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4_2}

#### Gemeinsame Bestimmungen

### § 45 {#par_45}

### Datenschutzbeauftragte {#prov_datenschutzbeauftragte}

(1) Im Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend vorgesehen ist.

(2) Der Datenschutzbeauftragte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(5) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 der DSGVO oder § 22 DSG werden davon nicht berührt.

(7) Die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet, wenn

### § 46 {#par_46}

### Verweisungen auf andere Gesetze und auf das Unionsrecht {#prov_verweisungen_auf_andere_gesetze_und_auf_das_unionsrecht}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere niederösterreichische Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

(3) Soweit in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

### § 47 {#par_47}

### Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#prov_eigener_wirkungsbereich_der_gemeinde}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

### § 48 {#par_48}

### Umgesetzte EU-Richtlinien {#prov_umgesetzte_eu_richtlinien}

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien der Europäischen Union um:

### § 49 {#par_49}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, außer Kraft.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5_2}

#### Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria

### § 50 {#par_50}

### Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria {#prov_auskunftserteilung_an_die_geosphere_austria}

Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

### Anlage 2 {#prov_anlage_2}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

### Anlage 3 {#prov_anlage_3}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

#### Artikel 2

#### Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

> Die NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit

2. Art. 54 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

3. Art. 56 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

4. Art. 56 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

5. Im Art. 62 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Artikel 32 Abs. 5 und Artikel 54 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 56 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.“

#### Artikel 3

> Das Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, LGBl. 0003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Landtag ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

2. Im § 4 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)

> Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 3 Z 2 lautet:

2. Im § 43 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 25 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 5

#### Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

> Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I § 29 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im Art. I § 58 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.“

3. Im Art. I § 119 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 29 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)

> Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 15 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.“

2. Im Art. I § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 15 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015

> Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. 0700, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“

2. (Verfassungsbestimmung) Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

> Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. § 47 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:

3. Im § 47 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ die Wortfolge „gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ eingefügt.

4. Im § 53 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

5. Im § 56 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

6. Im § 57 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

7. (Verfassungsbestimmung) Im § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

8. Im § 126 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) § 21 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 7, § 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 97 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 9

#### Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

> Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:

3. Im § 34 Abs. 7 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

4. Im § 37 Abs. 6 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

5. § 50a Abs. 1 lautet:

„(1) Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.“

6. Im § 78 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

7. Im § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 6, § 50a Abs. 1 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes

> Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

### „§ 11 {#prov_11}

### Gelöbnis {#prov_gelobnis}

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, LGBl. 1000, unterliegen, die nicht bereits nach der NÖ GO 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung zu wahren.““

2. Im § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 11

#### Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes (NÖ LPVG)

> Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:

1. § 24 lautet:

### „§ 24 {#prov_24}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung}

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Geheimhaltung in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.“

2. Im § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 12

#### Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

> Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2002, wird wie folgt geändert:

1. § 21 lautet:

### „§ 21 {#prov_21}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_2}

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht über die Dauer der Funktion als Personalvertreter oder als Mitglied eines Wahlausschusses hinaus.

(4) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 können die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse durch die Dienstbehörde befreit werden.“

2. Im § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 13

#### Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes

> Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „ein Amtsgeheimnis verrät“ durch die Wortfolge „die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, verletzt“ ersetzt.

2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

### „§ 18 {#prov_18}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten_2}

§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 14

#### Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes (NÖ GBG)

> Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Im § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 15

#### Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

> Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:

2. § 29 lautet:

### „§ 29 {#prov_29}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_3}

(1) Die Bediensteten haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

3. Im § 209 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 29“ ersetzt.

4. Im § 218 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Der Eintrag zu § 29 im Inhaltsverzeichnis, § 29 und § 209 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 16

#### Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

> Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

2. § 28 lautet:

### „§ 28 {#prov_28}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_4}

Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“

3. Im § 189 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Der Eintrag zu § 28 im Inhaltsverzeichnis und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 17

#### Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

1. § 12 lautet:

### „§ 12 {#prov_12}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_5}

Die Bestimmung des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.“

2. Im § 70 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 18

#### Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)

> Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

2. § 30 lautet:

### „§ 30 {#prov_30}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_6}

(1) Der Gemeindebeamte hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Er ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

(3) Der Gemeindebeamte, der zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen wird, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, hat dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem geladenen Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

3. Im § 149 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

4. Im § 165 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Eintrag zu § 30 im Inhaltsverzeichnis, § 30 und § 149 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 19

#### Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)

> Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vertragsbedienstete hat entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Der Vertragsbedienstete ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 55 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 20

#### Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

> Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 21

#### Änderung des NÖ Statistikgesetzes 2007

> Das NÖ Statistikgesetz 2007, LGBl. 4805, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 14 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 22

#### Änderung des NÖ Archivgesetzes (NÖ AG)

> Das NÖ Archivgesetz, LGBl. 5400, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten,“ durch die Wortfolge „das besondere Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

4. Im § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 23

#### Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes

> Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

„Verpflichtung zur Geheimhaltung“

2. § 39 lautet:

### „§ 39 {#prov_39}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_7}

Alle Funktionäre und das gesamte Personal der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

3. Im § 48 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag zu § 39 im Inhaltsverzeichnis und § 39 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 24

#### Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes

> Das NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.

2. Im § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 25

#### Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes

> Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung nachzukommen“ ersetzt.

2. Im § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 26

#### Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

> Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, LGBl. 7300, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 27

#### Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

> Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Geheimhaltung über solche ihr aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.“

2. Im § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 28

#### Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

> Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 29

#### Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

> Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

1. Im § 79 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. § 79 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Geheimhaltung über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.“

3. Im § 85 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 79 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 30

#### Änderung des NÖ Monitoringgesetzes (NÖ MTG)

> Das NÖ Monitoringgesetz, LGBl. 9291, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag angefügt:

„§ 8 Inkrafttreten“

3. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

4. § 5 lautet:

### „§ 5 {#prov_5}

### Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_unabhangigkeit_weisungsfreiheit_und_verpflichtung_zur_geheimhaltung}

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung

5. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

### „§ 8 {#prov_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten_3}

Der Eintrag zu § 5 und § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 31

#### Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)

> Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:

1. § 16 lautet:

### „§ 16 {#prov_16}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_8}

Gemeindeärzte haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. § 46 Abs. 13 lautet:

„(13) Die Mitglieder des Ausschusses haben die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 16 einzuhalten.“

3. Im § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 16 und § 46 Abs. 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 32

#### Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

1. § 20 lautet:

### „Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_9}

### § 20 {#par_20_2}

(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 19 Abs. 3) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (§ 19e Abs. 4) besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verpflichtung zur Geheimhaltung bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

(3) Soferne es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen worden ist und wo er angetroffen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die religiöse Betreuung.“

2. Im § 85 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Im § 89c wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 20 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 33

#### Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

> Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Feuerwehrmitglied ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 88 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 40 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 34

#### Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes

> Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.“

2. Im § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 35

#### Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)

> Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

3. § 6 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Sie ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

4. § 6 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.“

5. Im § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 36

#### Änderung des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (NÖ L-DHG)

> Das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 48/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Im § 13 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 37

#### Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)

> Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 45 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Im § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 21 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 38

#### Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

> Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Im § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 39

#### Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

> Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:

2. § 42 lautet:

### „§ 42 {#prov_42}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_10}

(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Geheimhaltung Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung befreien.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, rechtmäßig ist.“

3. Im § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag zu § 42 im Inhaltsverzeichnis und § 42 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 40

#### Änderung des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes (NÖ PPA-G)

> Das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

2. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. § 10 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekanntgewordenen Mitteilungen, soweit dies

4. Im § 15 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

5. Im § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 41

#### Änderung des NÖ Landarbeitsorganisationsgesetzes 2021 (NÖ LAOG 2021)

> Das NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021, LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Sie unterliegen, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit dies

2. Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“

#### Artikel 42

#### Änderung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025)

> Das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21:

2. § 21 lautet:

### „§ 21 {#prov_21_2}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung_11}

(1) Vertragsbedienstete haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

(3) Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

3. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

4. Im § 122 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Eintrag zu § 21 im Inhaltverzeichnis, § 21 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.“