# 76. Verordnung:NÖ Pflegeheim Verordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 23. September 2025 aufgrund der §§ 48 Abs. 5 und 50 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBI. 9200 in der Fassung LGBI. Nr. 49/2023, verordnet:

Änderung der NÖ Pflegeheim Verordnung

> Die NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBI. 9200/7, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

„Verpflichtung zur Geheimhaltung“

2. § 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10}

### Verpflichtung zur Geheimhaltung {#prov_verpflichtung_zur_geheimhaltung}

(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Tätigkeit in dieser Einrichtung hinaus.“